Stuttgart - Eine minderjährige Schülerin wirft einem früheren Landtagsabgeordneten vor, sie bei einem Besuch im Parlament sexuell belästigt zu haben. Der Mann weist den Vorwurf über seinen Verteidiger entschieden zurück. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart sah nach ihren Ermittlungen dennoch einen hinreichenden Tatverdacht und beantragte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Das Amtsgericht Stuttgart folgte diesem Antrag. Rechtskräftig ist die Entscheidung nicht: Die Verteidigung hat unbeschränkt Einspruch eingelegt.
Der Vorfall soll sich am 22. Januar bei einem Abgeordnetengespräch im Landtag ereignet haben. Mehr als 100 Schülerinnen und Schüler einer neunten Jahrgangsstufe waren im Rahmen des offiziellen Besucherprogramms zu Gast. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft soll der damalige Abgeordnete eine Minderjährige „in sexuell bestimmter Weise“ berührt haben. Mehr Details nennt die Behörde nicht. Sie will einer möglichen gerichtlichen Beweisaufnahme nicht vorgreifen. Bereits am folgenden Tag erstatteten das Mädchen und seine Mutter gemeinsam Strafanzeige.
Was genau geschehen sein soll, bleibt damit vorerst öffentlich weitgehend unbekannt. Nicht jede körperliche Berührung ist eine sexuelle Belästigung. Der Straftatbestand setzt voraus, dass jemand einen anderen Menschen „in sexuell bestimmter Weise“ berührt und dadurch belästigt. Entscheidend sind deshalb neben Körperkontakt oder Körperstelle die Umstände des Geschehens. Welche die Ermittler im konkreten Fall für maßgeblich halten, teilen sie derzeit nicht mit.
Ein anderer Abgeordneter hat nichts bemerkt
Die Staatsanwaltschaft teilte mit, mehrere Zeugen aus dem Kreis der Besucher seien zuvor vernommen worden. Ein weiterer Abgeordneter, der an dem Gespräch teilgenommen hatte, wurde nach eigener Auskunft nicht vernommen. Ihm sei bei der Veranstaltung nichts Auffälliges aufgefallen, sagte er unserer Zeitung.
Eine Hauptverhandlung hielt die Behörde nach dem Ermittlungsergebnis zunächst nicht für notwendig. Sie beantragte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Das Amtsgericht folgte diesem Antrag und erließ den Strafbefehl. Wäre kein Einspruch eingelegt worden, hätte er nach Ablauf der Frist einem rechtskräftigen Urteil gleichgestanden. Doch die Verteidigung hat den Strafbefehl in vollem Umfang angefochten. Damit werden sowohl Schuldfrage als auch Strafmaß in der Hauptverhandlung neu geprüft.
Der Beschuldigte erklärte, er möchte sich gegenwärtig nicht zu dem Vorfall äußern und verwies auf seinen Verteidiger Ralf Ludwig. Der erklärte, nach dem bislang bekannten Akteninhalt habe kein Zeuge den behaupteten Tatablauf aus eigener Wahrnehmung bestätigt. Außerdem verfüge die Verteidigung weiterhin nicht über vollständige Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft erklärt dagegen, dem Verteidiger bereits am 2. Juni „vollumfängliche Akteneinsicht“ gewährt zu haben. Damit stehen sich bei der Frage des Aktenzugangs zwei unterschiedliche Darstellungen gegenüber. Die Zahl der Tagessätze spiegelt das Strafmaß wider, während die Höhe des einzelnen Tagessatzes vor allem von den wirtschaftlichen Verhältnissen abhängt. Geldstrafen können grundsätzlich zwischen fünf und 360 Tagessätzen liegen.
Eine erstmalige Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen erscheint gewöhnlich nicht im normalen Führungszeugnis, sofern keine weitere Strafe eingetragen ist. Für erweiterte Führungszeugnisse gelten bei Sexualdelikten allerdings strengere Regeln. Warum Staatsanwaltschaft und Gericht gerade 90 Tagessätze für angemessen hielten und ob die Führungszeugnis-Schwelle dabei eine Rolle spielte, ist nicht bekannt.
Schutz minderjähriger Besucher im Landtag
Der Fall wirft auch Fragen nach dem Schutz minderjähriger Besucher im Landtag auf. Die vier Klassen nahmen an einem offiziellen Programm teil. Nach Angaben der Landtagsverwaltung sind Mitarbeiter des Besucherdienstes bei Abgeordnetengesprächen außerhalb des Plenarsaals grundsätzlich nicht im Raum. Die Aufsichtspflicht liege während des gesamten Besuchs bei den Lehrkräften, für die allgemeine Sicherheit sei die Landtagsverwaltung zuständig, hieß es auf Nachfrage. Änderungen an dieser Praxis kündigt die Verwaltung nicht an. Auch organisatorische Konsequenzen aus dem Vorfall nennt sie auf Nachfrage nicht. Der Rektor der Schule wollte sich zum Tatvorwurf nicht äußern und verwies darauf, dass es sich um eine private Anzeige handle. Zugleich bestätigte er einen „konstruktiven Austausch“ zwischen Schulleitung und Landtagspräsidium.
Ob es tatsächlich zur Hauptverhandlung kommt, ist trotz des Einspruchs noch nicht völlig sicher. Im Strafbefehlsverfahren können sowohl die öffentliche Klage als auch der Einspruch grundsätzlich noch zurückgenommen werden. Der gesetzliche Regelfall nach einem zulässigen Einspruch ist allerdings, dass das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung bestimmt.

