AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Zeitungsabonnements

1. Gegenstand des Vertrages

Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Lieferung/Zustellung der Tageszeitung Vaihinger Kreiszeitung. Eine ordnungsgemäße Zustellung liegt vor, wenn diese von einem Beauftragten des Verlages in den Besitz des Abonnenten gelangt, bzw. bis zum Briefkasten bzw. dem Zeitungsrohr ausgeliefert ist. Die Lieferung des Abonnements erfolgt an die jeweils angegebene Anschrift. Der Abonnent ist verpflichtet, einen ausreichend großen Briefkasten/Zeitungsrohr für jedermann, zugänglich zu machen. Ist eine Zustellung aufgrund von Umständen, die der Besitzer zu vertreten hat, nicht möglich, lehnt der Verlag sämtliche Schadenersatzforderungen des Abonnenten ab.

Bei Lieferung der Zeitung per Post hat der Verlag die ihm obliegende Lieferungsverpflichtung mit der Anlieferung bei dem für den Verlag zuständigen Briefzentrum erfüllt. Die Gefahr geht ab diesem Zeitpunkt auf den Bezieher über. Eine Zusicherung der Lieferung am Erscheinungstag erfolgt in diesem Fall nicht.

2. Bezugspreise

Es gilt der bei Vertragsschluss genannte monatliche Bezugspreis (inkl. MwSt.). Sofern während der Vertragszeit eine Erhöhung des Bezugspreises eintritt, ist der vom Zeitpunkt der Erhöhung an gültige Preis zu entrichten. Bezugspreiserhöhungen werden zirka zwei Wochen vor ihrer Wirksamkeit als redaktionelle Mitteilung angekündigt. Einzelbenachrichtigungen erfolgen nicht. Die Bezugspreise sind im Voraus zu zahlen. Bei jährlicher Vorauszahlung werden 1% Skonto gewährt.

3. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug ist der Verlag berechtigt, nach Mahnung und Nachfristsetzung den Liefervertrag fristlost zu kündigen. Der Verzögerungsschaden einschließlich der Mahnungskosten gehen zu Lasten des Abonnenten.

4. SEPA-Lastschriftverfahren

Gemäß den Regelungen zum SEPA-Lastschriftverfahren ist der Kunde vor Ausführung der Lastschrift vorab über den Zeitpunkt der Belastung des Kontos zu informieren. Der Verlag informiert die Anzeigenkunden mindestens 10 Tage vor Belastung des Kontos. Für Abonnenten erfolgt die Belastung des Kontos innerhalb der ersten 3 Werktage eines Monats.

5. Abbestellungen

Zeitungsabbestellungen sind nur zum Monatsende möglich. Die Abbestellung muss dem Verlag bis zum 5. eines Monats für den folgenden Monat schriftlich vorliegen. Der Schriftformerfordernis wird durch die Versendung einer E-Mail genügt.

6. Haftung des Verlages

Die Zustellung sollte grundsätzlich bis 6.30 Uhr erfolgt sein. Erfolgt die Zustellung unregelmäßig oder verspätet, verpflichtet sich der Verlag, innerhalb angemessener Zeit für Abhilfe zu sorgen. Zustellungsmängel sind sofort zu reklamieren.

Für Nichtlieferung oder verspätete Lieferung, die ohne Verschulden des Verlags oder infolge von höherer Gewalt, Störungen des Betriebs bzw. auf dem Versandweg, Arbeitskampf oder Verbot eintreten, übernimmt der Verlag keine Haftung. Ein Anspruch auf Kürzung oder Rückzahlung des Bezugsgeldes besteht nicht.

Für im Ausland verspätet eintreffende oder ausbleibende Exemplare wird kein Ersatz geleistet. Eine 100 %-ige Zustellung der Zeitung kann nicht gewährleistet werden.

7. Umbestellungen, Zugänge, Feriennachsendungen

Adressen- und Kontoänderungen, Zugänge, befristete Ab- und Zugänge sowie Feriennachsendungen bzw. Doppelstücke sind dem Verlag mindestens eine Woche vor Beginn der Lieferung mitzuteilen. Kurzfristige Änderungswünsche sind nicht möglich.

Bei gewünschten Lieferunterbrechungen erhält der Abonnent ab dem 11. Erscheinungstag (Sonntage ausgenommen) in der nächsten Abrechnungsperiode eine Gutschrift.

8. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist, sofern der Abonnent Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art Vaihingen an der Enz. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften

1. »Anzeigenauftrag« im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.

2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten
bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannten Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich
in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen
der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text
und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort »Anzeige« deutlich kenntlich gemacht.

8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Form oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, so hat der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen. Weitergehende Haftungen für den Verlag sind, soweit es sich nicht um solche für unmittelbare Schäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften handelt, ausgeschlossen. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probabzug nicht innerhalb der gesetzten Frist zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, werden Rechnung und Beleg sofort, möglichst aber vierzehn Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

14. Bei Zahlungsverzug sind die Verzugszinsen in Höhe von 7 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Vertrag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

15. Anzeigenausschnitte werden den Rechnungen nicht beigefügt. Vollbeleg wird auf gesonderte Anforderung geliefert. Wenn Art und Umfang des Anzeigenauftrags es rechtfertigen, werden bis zu zwei Kopfbelege oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Aufnahmebescheinigung des Verlages.

16. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckvorlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

17. Ein Auflagenrückgang ist nur dann von Einfluss auf das Vertragsverhältnis, wenn eine Auflagenhöhe zugesichert ist und diese um mehr als 20 Prozent sinkt. Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Verleger dem Auftraggeber von dem Absinken
der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

18. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes an. Er übernimmt darüber hinaus keine Haftung. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge aus Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften,
die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote an Stelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht bis 500 g) überschreiten, sowie
Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme
und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.

19. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

20. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Verlages. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen

1. Für Fehler infolge undeutlicher Niederschrift übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe.

2. Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet aber nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird.

3. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter frei zu stellen, die diesem aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er abbestellt sein sollte, erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden.

4. Erscheinen abbestellte Anzeigen so stehen auch dem Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche gegen den Verlag zu.

5. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.

6. Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistungen von Schadenersatz; letzteres gilt auch für etwa nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen.

7. Bei Änderung der Anzeigen- und Beilagenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft.

8. Anzeigen, auch solche des Vaihinger Einzelhandels, werden in der Regel über Anzeigenvermittler angenommen und provisioniert. Einen Provisionsanspruch hat der Mittler aber nur dann, wenn er selbst alles, was zur Abwicklung eines Anzeigenauftrages gehört, tatsächlich auch selbst regelt. Weicht der Mittler oder sein Kunde, der Inserent, von diesem Grundsatz auch nur im Einzelfall ab, entfällt für solche »Direkt-Dispositionen« der Provisionsanspruch des Mittlers.

9. Kosten für die Anfertigung von Druckvorlagen – außer Satzherstellung und Ausführung einfacher Reproduktionen im Rahmen der technischen Möglichkeiten des Verlages – hat der Auftraggeber zu tragen.

10. Rabatte werden nur gewährt bei Anzeigenabschlüssen nach der Mengenstaffel, für alle mit dem Verlag direkt getroffenen Sondervereinbarungen und bei Einhaltung der Zahlungsfrist.

11. Platzierungswünsche und -vorschriften werden nach Möglichkeit berücksichtigt, sind jedoch nicht verbindlich.

12. Gemäß den Regelungen zum SEPA-Lastschriftverfahren ist der Kunde vor Ausführung der Lastschrift vorab über den Zeitpunkt der Belastung des Kontos zu informieren. Der Verlag informiert den Kunden mindestens 10 Werktage vor Belastung des Kontos. Die Vorabinformation an den Kunden erfolgt über die Rechnung oder in einer gesonderten Information per E-Mail.

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