„Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis“, heißt es im Beamtenstatusgesetz. In dieses Verhältnis darf – neben der vorgeschriebenen Befähigung – nur berufen werden, „wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische…
Baden-Württemberg
Stadt hat Beamtenverhältnis rechtmäßig verweigert
Gebet in einer Moschee (Symbolbild): Wer in so einem Gotteshaus lehrt, wird unter Umständen kritisch hinterfragt.Annette Riedl/dpa
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