Beim Einkauf im Supermarkt gelten viele vermeintlich klare Regeln - doch nicht alles, was Verbraucher für ihr gutes Recht halten, stimmt auch. Muss ein Händler mangelhafte Ware immer zurücknehmen? Kann man jeden Einkauf innerhalb von 14 Tagen widerrufen? Und was gilt eigentlich, wenn ein anderer Preis abgerechnet wird als ausgewiesen?
Rund um diese Fragen kursieren zahlreiche Rechtsirrtümer. Manche halten sich so hartnäckig, dass sie längst wie feste Regeln wirken. Zeit, genauer hinzuschauen: Wir haben die zehn häufigsten Mythen beim Einkauf geprüft und erklären, was tatsächlich gilt.
Darf man vor dem Kauf Ware probieren?
„Nein. Bis das Obst bezahlt ist, gehört es dem Supermarkt. Wer davon nascht, verzehrt also fremdes Eigentum“, sagt Daniela Krehl vom Referat Lebensmittel und Ernährung der Verbraucherzentrale Bayern. Viele Supermärkte würden bei einzelnen Beeren zwar ein Auge zudrücken, einen Anspruch auf diese Kulanz habe man als Kunde aber nicht. Krehls Tipp: „Einfach kurz einen Mitarbeiter fragen.“
Was ein Kunde aber darf: die Qualität der Ware prüfen, bevor er sie kauft. „Ich kann bei einer Avocado vorsichtig die Reife testen, einen Eierkarton öffnen und schauen, ob noch alle Eier ganz sind oder an einem Shampoo riechen“, erklärt Julia Gerhards, Referentin für Verbraucherrecht und Datenschutz bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Voraussetzung sei jedoch immer, dass sich die Ware danach noch verkaufen lässt und die Verpackung nicht beschädigt wird. „Geht bei einem Shampoo am Deckel ein Siegel kaputt, wenn ich es öffne, kann ich das nicht einfach tun, sondern muss einen Verkäufer fragen“, so Gerhards.
Darf ein Kind schon vor dem Bezahlen Kekse essen?
Auch in diesem Fall gilt: Bis man die Ware bezahlt hat, ist sie Eigentum des Supermarktes. „Wenn man einen Schluck Wasser aus einer Flasche nimmt und sie danach auf das Kassenband stellt, wird vermutlich niemand etwas sagen“, betont Julia Gerhards.
Die Verpackung von einem Schokoriegel aber kann nach dem Essen schnell in der Jackentasche verschwinden und vom Brötchen aus der Backwarenstation bleibt womöglich gar nichts mehr zurück. „Wichtig ist, dass ich an der Kasse noch gut belegen kann, dass ich etwas bereits gegessen habe“, so Gerhards.
Kann man Ware innerhalb von 14 Tagen grundlos zurückgeben?
Nein, hier sind viele Kunden inzwischen vom Onlineshopping verwöhnt. Dort gilt ein großzügiges Widerrufsrecht von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen, weil man die Ware - anders als im Laden - vor dem Kauf eben nicht anschauen, in die Hand nehmen oder anprobieren kann. So erklärt es das Bundesministerium der Justiz und für den Verbraucherschutz.
Wer dagegen im stationären Handel Ware zurückgeben muss, braucht einen triftigen Grund dafür. „Kaputte Ware oder verdorbene Lebensmittel kann ich natürlich immer zurückgeben oder umtauschen“, konstatiert Julia Gerhards. Alles, was darüber hinausgeht, sei wieder reine Kulanz der Händler. Und dafür könnten diese dann auch eigene Regeln aufstellen: Also die Ware beispielsweise nur mit dem Kassenbon oder nur in der Originalverpackung zurücknehmen oder reduzierte Ware vom Umtausch ausschließen.
„Bei Mängeln gelten solche Ausnahmen aber grundsätzlich nicht, hier muss die Ware immer zurückgenommen werden“, stellt Gerhards klar. So darf ein Händler hier beispielsweise auch nicht auf den Kassenbon bestehen. Es reicht, wenn der Kunde den Kauf anderweitig nachweisen kann, etwa durch einen Kontoauszug oder auch einen Zeugen des Einkaufs. „Allerdings macht ein Kassenzettel Reklamationen deutlich einfacher und sollte deshalb möglichst aufbewahrt werden. So erspart man sich oft Diskussionen“, sagt Daniela Krehl.
Welcher Preis gilt: der am Regal oder der an der Kasse?
Preise im Supermarkt ändern sich ständig und nicht immer ist das, was am Regal angezeigt wird, identisch mit dem an der Kasse. Was passiert, wenn der Betrag hier höher ausfällt? „Einen gesetzlichen Anspruch darauf, die Ware zum ausgezeichneten Regalpreis zu bekommen, gibt es nicht“, stellt Daniela Krehl klar. Allerdings komme der Kaufvertrag erst an der Kasse zustande. „Der Kunde kann den Kauf in einem solchen Fall also einfach ablehnen“, so Krehl.
Darf die Verkäuferin an der Kasse in die Einkaufstasche schauen?
Verkäufer können diese Frage jederzeit stellen - Kunden können sie aber verneinen, erklärt Julia Gerhards. „Hat ein Verkäufer den Verdacht, dass geklaut wurde, steht es ihm frei, die Polizei zu rufen.“ Der Aufforderung der Polizei, den Rucksack zu öffnen, müssen Kundinnen und Kunden dann Folge leisten.
Um solche Szenarien möglichst zu vermeiden, bieten manche Läden vor dem Eingang Schließfächer an, in welche man Taschen oder Rucksäcke vor dem Einkauf ablegen kann. Dazu können Kunden grundsätzlich auch verpflichtet werden, denn ein Supermarkt hat ein Hausrecht, das er definieren kann, wie er möchte. „In diesem Fall könnte ich Kunden dann auch den Zutritt verwehren, wenn sie sich nicht daran halten, die Sachen abzulegen“, unterstreicht Gerhards.
Wenn aus Versehen etwas herunterfällt: Muss man das bezahlen?
„Wenn Sie einen Schaden verursacht haben, kann der Supermarkt grundsätzlich Schadenersatz dafür verlangen“, agt Daniela Krehl. Für den kaputten Joghurt wäre dann jedoch nicht der Verkaufspreis fällig, sondern der Einkaufspreis, denn das ist die Schadenssumme, um die es geht.
Bei kleinen Beträgen zeigen sich Supermärkte aber in aller Regel kulant und verlangen kein Geld. „Bei einer teuren Flasche Wein kann das aber schon anders aussehen“, ergänzt Julia Gerhards. Sie weist darauf hin, dass in einem solchen Fall auch immer die Möglichkeit besteht, den Schaden über die private Haftpflichtversicherung abzuwickeln.
Waren Kinder beteiligt, stellt sich zusätzlich die Frage nach der Aufsichtspflicht, die Eltern grundsätzlich gewähren müssen - umso mehr, je kleiner die Kinder sind. Das bedeutet auch, dass sie für durch Kinder verursachte Schäden aufzukommen haben.
Anders sieht es aus, wenn man mit dem Einkaufswagen Ware streift, die schlecht aufgestapelt war oder insgesamt zu wenig Platz war, um anders daran vorbeizukommen. „Bei solchen Fällen müssen Kundinnen und Kunden den Schaden in der Regel nicht ersetzen“, so Daniela Krehl.
Darf man verdorbene Lebensmittel aussortieren?
Die matschigen Erdbeeren aus dem Schälchen einfach in ein anderes legen und es stattdessen mit unversehrten Früchten auffüllen - das geht nicht. „Oft ist die Ware ja abgewogen, dann stimmt der Preis nicht mehr“, erklärt Julia Gerhards.
Auch kaputte Eier darf man der Stiftung Warentest zufolge nicht einfach aussortieren. Der Grund: Jeder Eierkarton hat eine Chargennummer. Sie enthält Hinweise zur Größe der Eier und gibt auch Rückschlüsse auf Erzeuger. Mischt man die Eier, gehen solche Informationen für andere Kunden verloren. „Besser ist es, wenn man die Ware einem Mitarbeiter übergibt“, sagt Julia Gerhards.
Und was macht man, wenn einem schimmelige Erdbeeren unten in der Schale erst zu Hause auffallen? „Grundsätzlich hat man natürlich ein Recht auf mangelfreie, das heißt auch unverdorbene Lebensmittel“, betont Daniela Krehl. Stellt man das jedoch erst zu Hause fest, werde es trotz Kassenbon schwer, nachzuweisen, dass die Ware genau so gekauft worden ist. Auch hier sind die Kunden auf die Kulanz der Supermärkte angewiesen.
Darf man Getränke mit dem Einkaufswagen nach Hause schieben?
„Nein, denn Supermärkte haben die Einkaufswägen ja für die Kunden im Laden angeschafft und dort fehlen sie dann“, betont Julia Gerhards. Das Problem sei, dass viele Wägen dann mehrere Tage weg seien oder gar nicht zurückgebracht würden. Weil sie zudem durchaus teuer in der Anschaffung sind für einen Supermarkt, gibt es inzwischen einige Läden, die am Ende des Parkplatzes Wegfahrsperren eingerichtet haben, an denen die Räder dann blockieren.
Wann muss man den Kassenbon kontrollieren?
„Am besten möglichst direkt nach dem Einkauf, noch im Laden“, rät Daniela Krehl. Wer erst zu Hause merkt, dass er nur zwei statt der abgerechneten vier Joghurts gekauft hat, dürfte später Schwierigkeiten haben, das zu beweisen. Ähnlich sieht es aus, wenn man erst später bemerkt, dass man zu wenig Wechselgeld zurückbekommen hat.
Es ist verboten, eine Palette Kaffee zu kaufen. Ist das ok?
Bei Sonderangeboten kommen Kunden gern mal auf die Idee, sich für längere Zeit mit einem Produkt einzudecken. Auch Gastronomen kaufen bisweilen größere Mengen in normalen Supermärkten ein. Akzeptieren müssen Supermärkte das nicht.
In der Regel dürfen Kunden nur „haushaltsübliche Mengen“ erwerben. Die Stiftung Warentest erklärt den Hintergrund so: Gerade von Sonderangeboten sollen so viele Kunden wie möglich profitieren können. Was sie unter „haushaltsüblichen Mengen“ verstehen, dürfen Händler selbst entscheiden. (Text: Sandra Markert, dpa)

