Tübingens Oberbürgermeister Boris Palmer steht mit seiner Kritik am neuen Nichtraucherschutzgesetz in Baden-Württemberg nicht allein auf weiter Flur. Es ist seit dem 1. Juni in Kraft. Mehrere Kommunen teilen die Bedenken des parteilosen Bürgermeisters.
Palmer hält das Gesetz für derart löchrig, dass er die Tübinger Ordnungskräfte sogar anweist, sich bei der Durchsetzung zurückzuhalten. Das Gesetz verbiete einerseits das Rauchen an Bushaltestellen, andererseits definiere es überhaupt nicht, welcher Bereich zu einer Haltestelle zähle. Die deutlichste Kritik nach Palmers Vorstoß kommt nun aus Stuttgart.
So sagte Frank Nopper (CDU), OB der Landeshauptstadt, unserer Redaktion: „Das neue Landesnichtraucherschutzgesetz ist leider kein sehr ausgereiftes und praxistaugliches Werk der Gesetzgebungskunst.“ Es löse in der praktischen Umsetzung Fragen aus. Zum Beispiel: „Wie geht man in der Praxis an einer Bushaltestelle, die auch Teil der öffentlichen Gehwegfläche ist, mit einem rauchenden Passanten um, der kein Fahrgast ist?“
Eine kleine Rebellion, wie Palmer in Tübingen, plant man in Stuttgart aber nicht. Palmer sagte, einem möglichen Strafverfahren blicke er „gelassen und mit Freude entgegen“. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Regierungspräsidium Tübingen hat er sich schon eingehandelt.
Was genau ist eine „Bushaltestelle“ im Sinne des Gesetzes?
Die Landeshauptstadt Stuttgart ist bemüht zu tun, was möglich ist. „In einem ersten Schritt werden wir an den Stadtbahn- und Stadtbushaltestellen in Sachen Nichtraucherschutz vor allem aufklären, informieren und sensibilisieren“, sagte Nopper.
In Karlsruhe legt man zwar Wert darauf, sich nicht zum Komplizen des streitbaren OB Palmer aus Tübingen zu machen. „Die Stadt kommentiert nicht geäußerte Rechtsansichten oder -praktiken anderer Kommunen, sondern vollzieht geltendes Recht nach den geltenden verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien“, sagte ein Sprecher.
Richtig sei aber auch, „dass eine klar geregelte räumliche Abgrenzung des Rauchverbots an Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) der Einfachheit halber wünschenswert wäre“. Ob fehlende Markierungen in der Praxis tatsächlich zu Problemen führen, bleibe jedoch abzuwarten. Aufgrund der „Vielzahl der dem Kommunalen Ordnungsdienst übertragenen Aufgaben und der begrenzten personellen Kapazitäten“ könnten an Haltestellen des ÖPNV ohnehin keine flächendeckenden oder regelmäßigen Kontrollen gewährleistet werden.
Ein ähnliches Bild zeichnet sich in Konstanz ab. „Die Frage, wie der Begriff ,Bushaltestelle‘ im Sinne des neuen Nichtraucherschutzgesetzes räumlich zu verstehen ist, stellt auch Konstanz vor praktische Herausforderungen“, sagt eine Sprecherin. Diese Unklarheit sei bekannt – und die Verwaltung nehme sie ernst.
Pragmatische Auslegung in Konstanz
Der Kommunale Ordnungsdienst (KOD) der Stadt Konstanz orientiere sich vorerst an einer pragmatischen Auslegung: „Als Rauchverbotszone gilt der unmittelbar erkennbare Haltestellenbereich – also das Wartehäuschen, der überdachte Bereich sowie die direkte Umgebung des Haltestellenschilds.“ Damit wolle die Stadtverwaltung auf eine nachvollziehbare und vor Ort klar erkennbare Regelung setzen, ohne auf eine abschließende landesrechtliche Klärung warten zu müssen.
Es gibt aber nicht in allen Kommunen Bedenken – in Ulm etwa blickt man deutlich gelassener auf die Umsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes. „Bedenken bei der Bemessung einer Bushaltestelle gibt es nicht“, sagt ein Sprecher. Die Linie der Stadt Ulm zur Bemessung sei klar: „Die Kontrolle erfolgt durch den Kommunalen Ordnungsdienst im Regelbetrieb und auch im Rahmen von Schwerpunktaktionen, sodass eine regelmäßige Kontrolle sichergestellt ist.“
Rauchverbote gibt es seit vielen Jahren
Als Herausforderung betrachtet man im Ulmer Rathaus lediglich die großflächige Kommunikation des Rauchverbots. „Da an den Straßenbahnhaltestellen der SWU – des Nahverkehrsdienstleisters – auch schon bisher ein Rauchverbot herrschte, das nun lediglich um ein Rauchverbot an Bushaltestellen ergänzt wird, bringt die Gesetzesänderung nur eine teilweise Änderung der Situation mit sich.“
Dass viele Punkte des neuen Nichtraucherschutzgesetzes schon vor Juni 2026 gelebte Praxis waren, gilt nicht nur für Ulmer Stadtbahnhaltestellen. Rauchverbote an Spielplätzen finden sich seit vielen Jahren in kommunalen Verordnungen, in Freizeitparks wie beispielsweise dem Traumland in Sonnenbühl war das Rauchen abseits abgesteckter Raucherzone auch längst tabu.
Das Sozial- und Gesundheitsministerium wartet mit Blick auf diese Reaktionen offenbar erst mal ab. Seit der Vorstellung des novellierten Nichtraucherschutzgesetzes am 1. Juni wurde zumindest öffentlich nichts mehr zu dem Thema kommuniziert.

