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Wo gilt jetzt noch die Maskenpflicht?

Seit dem 01. Oktober gelten auch in Baden-Württemberg neue Corona-Regeln. Wo jetzt welche Art von Masken getragen werden müssen, lesen Sie hier.

  • Die Maskenpflicht in Fernzügen bleibt.Foto: hanohiki / shutterstock.com

    Die Maskenpflicht in Fernzügen bleibt.Foto: hanohiki / shutterstock.com

Aufgrund der Anpassung des Infektionsschutzgesetzes im September haben sich die Corona-Regeln zum 1. Oktober noch einmal geändert. Große Einschränkungen im öffentlichen Leben gibt es aber nicht. Auch in puncto Maskenpflicht hat sich nicht viel geändert. Wo im Herbst und Winter Maske getragen werden muss, haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst.

Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske)

In den folgenden Bereichen können Sie selbst entscheiden, ob Sie eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske tragen wollen. Stoffmasken sind nach wie vor nicht erlaubt.

Zusätzlich muss das Personal in den folgenden Bereichen Maske tragen, wenn tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht:

FFP2-Maskenpflicht

In den folgenden Bereichen muss eine FFP2-Maske getragen werden:

Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher:

Gibt es eine Maskenpflicht in Innenräumen?

Nein, in Baden-Württemberg gibt es aktuell keine Maskenpflicht in Innenräumen. Diese ist zwar Teil des Corona-Plans für den Herbst und Winter der Bundesregierung, allerdings entscheiden die Länder selbst, ob sie diese einführen. Die Landesregierung Baden-Württembergs hat davon aber bislang keinen Gebrauch gemacht.

Wer ist von der Maskenpflicht ausgenommen?

Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind generell von der Maskenpflicht befreit. Wenn in Verkehrsmitteln des Personenfernverkehrs eine FFP2-Maskenpflicht gilt, dürfen Kinder bis einschließlich 13 Jahren auch eine medizinische Maske tragen. Weiterhin sind Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, von der Tragepflicht befreit, wenn Sie einen entsprechenden ärztlichen Nachweis haben. Auch gehörlose und schwerhörige Personen und ihre Begleitpersonen sowie Menschen, die mit diesen kommunizieren, müssen keine Maske tragen. Zuletzt kann die Maskenpflicht auch dann entfallen, wenn für andere Personen ein gleichwertiger Schutz geboten wird, also etwa durch Trennwände.

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