Durch die Anpassungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gelten nun auch in Baden-Württemberg neue Bestimmungen im öffentlichen Leben. Viel geändert hat sich jedoch nicht. Konkretisiert wurde die Masken- und Testpflicht (1). Vorerst bis zum 30. November (2) gilt eine Testpflicht für die folgenden Personengruppen bzw. Bereiche:
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