Da auch gestern wieder die Belegung der Intensivbetten durch COVID-19-Patienten über dem für die Alarmstufen entscheidenden Wert von 390 lag, gilt ab heute in Baden-Württemberg die höchste Stufe im dreistufigen Warnsystem im Kampf gegen die Corona-Pandemie. Die nun gültigen Maßnahmen der Alarmstufe(1) treffen dabei vor allem die Ungeimpften, da nun in den meisten Bereichen des öffentlichen Lebens die 2G-Regelung (geimpft und genesen) die Voraussetzung für den Zutritt dieser ist. Viele fragen sich deshalb, welche Bereiche von der 2G-Regel ausgenommen sind.
Wo gilt die 2G-Regel nicht? - Die Bereiche im Überblick
Auch wenn mit der Alarmstufe die 2G-Regel in den meisten Lebensbereichen in Kraft tritt, gibt es folgende Ausnahmen:- Private Zusammenkünfte
Bei privaten Zusammenkünften dürfen sich ein Haushalt plus eine weitere Person treffen. Geimpfte und genesene Personen werden dabei allerdings nicht mitgezählt. Diese dürfen sich weiterhin in beliebiger Anzahl treffen. Ebenfalls ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis 17 Jahren und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Paare, die nicht zusammenwohnen, gelten als ein Haushalt.- Öffentliche Verkehrsmittel
Die öffentlichen Verkehrsmittel bleiben neben der allgemeinen Maskenpflicht in der Alarmstufe ebenfalls ohne Beschränkungen zugänglich.- Landesbibliotheken und Archive
Hier wird in der Alarmstufe ein PCR-Test für ungeimpfte Personen benötigt.- Religiöse Veranstaltungen
Ohne weitere Regelungen bleiben ebenfalls religiöse Veranstaltungen.- Beherbergungen
In Hotels und anderen Beherbergungsstätten wird während der Alarmstufe ein PCR-Test benötigt, der alle 3 Tage erneuert werden muss.- Freie Gastronomiebereiche
In den Außenbereichen von Restaurants, Kneipen, Imbissen und Vergnügungsstätten wie Spielhallen genügt ein PCR-Test für ungeimpfte Personen. In den geschlossenen Bereichen gilt die 2G-Regelung.- Friseure sowie Kosmetik- und Nagelstudios
Friseure sowie Kosmetik- und Nagelstudios zählen zu den körpernahen Dienstleistungen und sind ebenfalls von der 2G-Regel ausgenommen. Hier gilt in der Alarmstufe die PCR-Testpflicht.- Gesundheitsbezogene Dienstleistungen
Keine Nachweispflichten(2) gelten für gesundheitsbezogene Dienstleistungen, wie Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliches.- Einzelhandel
Im Einzelhandel gilt statt der 2G-Regel die 3G-Regel. Das bedeutet, dass ungeimpfte Personen Zutritt mit einem negativen Antigen-Test haben. Ohne Beschränkungen zugänglich sind Geschäfte, die der Grundversorgung angehören(3). Dazu zählen Apotheken, Ausgabestellen der Tafeln, Babyfachmärkte, Bäckereien, Banken und Sparkassen, Baumärkte, Baumschulen, Blumenfachgeschäfte, Drogerien, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Getränkemärkte, Großhandel, Hofläden, Hörakustiker, Konditoreien, Lebensmittelhandel (Supermärkte) einschließlich Direktvermarktung (Hofläden), Metzgereien, Mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse, Optiker, Orthopädieschuhtechniker, Poststellen und Paketdienste, Reformhäuser, Raiffeisenmärkte, Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr, Reinigungen, Sanitätshäuser, Stellen des Zeitschriften- und Zeitungsverkehrs, Supermärkte, Tankstellen, Tierbedarfsmärkte, Waschsalons und Wochenmärkte.- Teilweise auf Weihnachtsmärkten
Auf Weihnachtsmärkten (sofern diese stattfinden) gilt die 2G-Regel nur teilweise. Denn für Verkaufsstände, welche Lebensmittel zum sofortigen Verzehr anbieten, gilt zwar die 2G-Regel, allerdings gibt es für Verkaufsstände mit reinem Warenverkauf keine Beschränkungen.Wer ist nicht von der 2G-Regel betroffen?
Ausgenommen von der 2G-Regel und der PCR-Testpflicht sind neben geimpften und genesenen Personen außerdem folgende Personen:Kinder bis 7 Jahren. Personen bis einschließlich 17 Jahren (negativer Antigen-Test erforderlich). Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis sowie negativer Antigen-Test erforderlich). Schüler und Schülerinnen, da an den Schulen regelmäßige Testungen erfolgen. Als Nachweis wird der Schülerausweis oder eine Bestätigung der Schule benötigt. Personen, für die keine Impfempfehlung der STIKO (Ständige Impfkommission) besteht (negativer Antigen-Test erforderlich). Das sind zum Beispiel Menschen mit Vorerkrankungen, Schwangere und Stillende (bis Mitte Dezember). Mehr dazu erfahren Sie in diesem Artikel.
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