Während die flächendeckenden kostenlosen Bürgertests heute eingestellt worden sind, nennt die neue Testverordnung des Bundes einige Anwendungsfälle, in denen weiterhin kostenlose Tests möglich sind.
Besuch in stationären Einrichtungen
Krankenhäuser und Pflegeheime sind auch nach dem 11. Oktober weiterhin dazu verpflichtet, nicht-immunisierten Besuchern eine kostenlose Testung zur Verfügung zu stellen. Die Tests müssen vor Ort durchgeführt werden und können nicht an externe Teststellen delegiert werden. Begründet ist dieser Entschluss mit dem Bedürfnis der Bewohner und Patienten der Heime nach sozialen Kontakten.
Kostenlose Tests auf der Arbeit
Auch Unternehmen, deren Mitarbeiter nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, sind laut der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) dazu verpflichtet, mindestens zwei kostenlose Corona-Schnelltests (keine PCR-Tests) pro Woche bereitzustellen. Auf Verlangen der Beschäftigten muss der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte Teststelle auch ein negatives Ergebnis bescheinigen. Diese Bescheinigung gilt als Testnachweis im Sinne des Infektionsschutzgesetzes und besitzt eine Gültigkeit von 24 Stunden.
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Ausnahmen bei den kostenpflichtigen Tests
Außerdem wird es für bestimmte Personengruppen auch weiterhin kostenlose Tests geben:

