Angesichts der hohen Energiekosten ist es nicht verwunderlich, dass einige Arbeitnehmer, die sonst im Homeoffice arbeiten, nun über die Rückkehr in Büro nachdenken, um Geld zu sparen. Allerdings muss es auch dort nicht muckelig warm sein.
Wie warm muss es im Büro sein?
Grundsätzlich hat kein Arbeitnehmer Anspruch auf einen kuschelig warmen Arbeitsplatz. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die konkretisierende Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur" schreiben lediglich eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ vor. Je nach Art und Schwere der Tätigkeit gilt eine andere Mindesttemperatur. Im Normalfall müssen die Temperaturen am Arbeitsplatz mindestens bei den folgenden Werten liegen:
Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, die Arbeitsräume auf diese Temperaturen herunterzukühlen. Er darf es seinen Angestellten auch wärmer machen. Bei Hitze im Sommer gibt es jedoch kritische Höchstwerte. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel „Hitze am Arbeitsplatz“.
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1 Grad weniger wegen Energieersparnis
Aufgrund des Ukrainekriegs hat sich die Lage auf den Energiemärkten weiter verschärft. Die Bundesregierung hat daher Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung beschlossen. Am 1. September 2022 trat unter anderem die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) in Kraft. Diese gilt bis zum 28.02.2023 und sieht eine Absenkung der Mindesttemperatur um ein Grad in öffentlichen und nicht-öffentlichen Gebäuden vor. Bis Ende Februar 2023 gelten also die folgenden Mindesttemperaturen am Arbeitsplatz:
Während die Mindesttemperatur in öffentlichen Gebäuden auch den Höchstwert vorgibt, sind Unternehmen nicht dazu verpflichtet, die Arbeitsräume auf diese Temperaturen abzusenken. Ausschlaggebend ist lediglich, dass die Temperatur nicht tiefer sinkt. In öffentlichen Einrichtungen dürfen außerdem Durchgangs- und Gemeinschaftsflächen, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, nicht mehr geheizt werden.
Ausnahmen von den Höchstwerten
Die oben genannten Höchstwerte gelten laut Gesetz nicht für die folgenden Einrichtungen:

