Theoretisch dürfte man natürlich so viel Geld verschenken, wie man möchte. Doch bei Geldgeschenken fallen ab einem gewissen Betrag Steuern an. Diese orientieren sich am Verhältnis zu dem Beschenkten. Wenn es also um die Frage „Wie viel Geld darf man verschenken?“ geht, meinen die meisten Leute damit: „Wie viel Geld darf ich steuerfrei verschenken?“
Geld schenken ohne Steuern: Freibeträge
Wenn Sie Geld steuerfrei verschenken wollen, sollten Sie darauf achten, dass Sie gewisse Freibeträge nicht überschreiten. Die Höhe dieser Freibeträge orientiert sich wie bereits erwähnt am Verhältnis zum Beschenkten.
So viel Geld darf man verschenken: TabelleVerwandtschaftsgrad zum Beschenkten
Freibetrag
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner nach LPartG
500.000 €
Kinder / Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder
400.000 €
Enkel
200.000 €
Übrige Erwerber in Steuerklasse I (Urenkel / Eltern und Großeltern bei Erbschaft )
100.000 €
Alle anderen Verwandten
20.000 €
Freunde und Bekannte
20.000 €
Fremde
20.000 €
Die persönlichen Freibeträge gelten jeweils für einen Zeitraum von zehn Jahren. Hat man seinem Ehegatten zum Beispiel 2015 500.000 € geschenkt, könnte man ihm im Jahr 2026 erneut steuerfrei 500.000 € schenken. Sollte die Höhe der Schenkungen in einem Zeitraum von zehn Jahren aber den Freibetrag überschreiten, fallen Steuern an.
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Schenkungssteuer
Jeder Euro, der über den Freibetrag hinausgeht, muss versteuert werden. Der Steuerersatz orientiert sich am Einkommen und Verwandtschaftsgrad des Beschenkten.
Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs bis einschließlich … €
Prozentsatz in der Steuerklasse
I
II
III
75.000 €
7 %
15 %
30 %
300.000 €
11 %
20 %
30 %
600.000 €
15 %
25 %
30 %
6.000.000 €
19 %
30 %
30 %
13.000.000 €
23 %
35 %
50 %
26.000.000 €
27 %
40 %
50 %
Über 26. Mio €
30 %
43 %
50 %
Die Steuerklasse für Schenkungen hat in diesem Fall nichts mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz zu tun, sondern orientiert sich am Verwandtschaftsgrad zum Beschenkten. Wer wie viel Schenkungssteuer zahlen muss, sehen Sie in der nachfolgenden Übersicht.
Steuerklasse I
Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) Kinder und Stiefkinder Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder (zum Beispiel Enkel, Urenkel) Eltern und Großeltern bei ErbfällenSteuerklasse II
Eltern und Großeltern, wenn sie nicht zur Steuerklasse I gehören (also in Schenkungsfällen) Geschwister und deren Kinder Stiefeltern Schwiegereltern und Schwiegerkinder Geschiedene EhegattenSteuerklasse III
Alle übrigen Erwerber (Freunde, Bekannte, Fremde) Zweckzuwendungen Weitere Tipps für Schenkungen und Erbschaften finden Sie in dieser Broschüre des Finanzministeriums von Baden-Württemberg.Lesen Sie jetzt weiter: Taschengeldtabelle für Kinder

