Karfreitag ist in christlich geprägten Ländern ein hoher Feiertag, an dem viele Menschen frei haben. Die freie Zeit kann allerdings nicht vollkommen frei genutzt werden. An Karfreitag gelten folgende Verbote:
· Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen, weil es sich um einen stillen Feiertag handelt. Alle öffentlichen Tanzunterhaltungen sind von Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 20 Uhr generell verboten.
· Verbot von „öffentlich bemerkbaren Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen“.
· Verbot aller Tätigkeiten, „ in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden . . ., die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören“.
· Verbot aller „öffentlicher Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen“
· Verbot „sonstiger öffentlicher Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen“
· Verbot aller „öffentlichen Sportveranstaltungen am Karfreitag während des ganzen Tages, am Totengedenktag bis 13 Uhr.
· Am Karfreitag bleiben die Geschäfte, auch Wettbüros zu. Es dürfen keine Wochenmärkte, gewerbliche Ausstellungen, Briefmarkentauschbörsen, Zirkusaufführungen oder Volksfeste stattfinden. Das gilt ebenfalls für Sportveranstaltungen – wie etwa das Freitagsspiel der Bundesliga, das in den vergangenen Jahren am Samstag nachgeholt wurde. Filme dürfen nur gezeigt werden, wenn sie vom Kultusministerium als geeignet anerkannt sind.

