Was bedeutet der Einschulungsstichtag?
Der Stichtag zur Einschulung legt fest, wann welches Kind schulpflichtig wird, also zur Schule gehen muss. Die Schulpflicht beginnt, je nach Bundesland, im Alter zwischen 5 und 7 Jahren.
Lange Zeit war dieser Stichtag deutschlandweit einheitlich geregelt und lag am 30.Juni. Alle Kinder, die bis zu diesem Tag 6 Jahre alt wurden, kamen nach den Sommerferien in die Schule.
Im Jahr 1997 beschloss die Kultusministerkonferenz, diese Stichtagsregelung den einzelnen Ländern zu überlassen, wodurch sich unterschiedliche Regelungen ergaben.
Stichtag für Einschulung in Baden-Württemberg
Der Einschulungsstichtag in Baden-Württemberg hat sich in den letzten Jahren geändert. Das wurde Anfang 2020 beschlossen. Bis dahin lag der Stichtag am 30. September, das heißt, alle Kinder, die bis dahin 6 Jahre alt geworden sind, kamen in die Schule. Das hatte allerdings zur Folge, dass auch Kinder eingeschult wurden, die gerade erst 6 geworden oder sogar noch 5 Jahre alt waren und somit vielleicht noch gar nicht reif waren für die Schule. Deswegen wurde eine schrittweise Änderung des Stichtags beschlossen.
Beginnend zum Schuljahr 2020/21 wude der Einschulungsstichtag schrittweise vorverlegt. Seit dem Schuljahr 2022/23 gilt der 30. Juni als Einschulungsstichtag: Alle Kinder, die bis zum 30. Juni eines Jahres 6 Jahre geworden sind, werden nach den Sommerferien eingeschult.
Die Vorverlegung des Stichtags auf einen Schlag war nicht möglich, da in der Folge mehr Kitaplätze hätten bereitgestellt werden müssen, was die Kommunen auf die Schnelle nicht leisten konnten.
"Kann-Kinder": Einschulungskorridor in Baden-Württemberg
Der sogenannte Einschulungskorridor ermöglicht eine vorzeitige Einschulung. Kinder, die nach dem Einschulungsstichtag, aber vor dem 30. Juni des Folgejahres, 6 Jahre alt werden, können von den Eltern an einer Schule angemeldet werden, müssen es aber nicht. Daher werden diese Kinder auch als "Kann-Kinder" bezeichnet.
Durch die Anmeldung an einer Grundschule wird die Schulpflicht ausgelöst. Über die Einschulung entscheiden laut Kultusministerium die Schulleiterinnen und Schulleiter. Hierbei wird immer die individuelle Lebenslage und Entwicklung des Kindes berücksichtigt, ebenso wie die Möglichkeiten der Schule, den Bedürfnissen der Kinder gerecht zu werden.
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Kind vom Schulbesuch zurückstellen
Ihr Kind wird schulpflichtig, Sie sind aber überzeugt, dass es für den Schulbesuch noch nicht bereit ist? Dann können Sie Ihr Kind zurückstellen lassen. Besprechen Sie Ihre Sorgen mit der zuständigen Grundschule und gegebenenfalls auch mit den Betreuern und Betreuerinnen in der Kita Ihres Kindes.
Da offiziell die Schulpflicht beginnt, müssen Sie Ihr Kind dennoch an der Grundschule anmelden. Gemeinsam mit der Anmeldung wird dann der Antrag auf Zurückstellung gestellt. Eventuell ist auch eine Grundschulförderklasse für Ihr Kind sinnvoll. Falls nicht, wird die Schulpflicht für (zunächst) ein Jahr ausgesetzt.

