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Homeoffice-Pauschale 2021 richtig eintragen

Auch im Jahr 2021 waren viele Arbeitnehmer zu großen Teilen im Homeoffice. Was das für die anstehende Steuererklärung heißt, lesen Sie hier.

  • Foto: Pra Chid / shutterstock.com

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Am 28.12.2020 hat das Bundesfinanzministerium verkündet, dass es für die Jahre 2020 und 2021 eine „unbürokratische steuerliche Berücksichtigung der Heimarbeit“ geben wird. Das heißt, auch in der diesjährigen Steuererklärung kann der Pauschalbetrag für das Homeoffice wieder angegeben werden.

Homeoffice-Pauschale 2021: Wie viel gibt es?

Wie im letzten Jahr, können auch dieses Jahr wieder 5 Euro pro Arbeitstag im Homeoffice in der Steuererklärung angesetzt werden. Maximal dürfen jedoch 600 Euro, also 120 Tage, in der Steuererklärung 2021 geltend gemacht werden. Die Homeoffice-Pauschale wird mit dem Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro verrechnet.

Wo wird die Homeoffice-Pauschale 2021 eingetragen?

Anders als im letzten Jahr, wurden die Steuerformulare für 2021 angepasst. Die Homeoffice-Pauschale wird dieses Jahr in der Anlage N in Zeile 45 unter „Homeoffice-Pauschale“ eingetragen. Dort muss man lediglich die Anzahl der Tage eintragen, an denen ausschließlich von zu Hause aus gearbeitet wurde. Das heißt an Tagen, an denen Sie noch ins Büro gefahren sind, dürfen Sie lediglich die Pendlerpauschale von 30 Cent (ab dem 21. Kilometer: 35 Cent) und nicht die 5 Euro für das Homeoffice ansetzen.

Steuerlast sinkt erst ab 1.000 Euro

Steuerlich bemerkbar macht sich die Homeoffice-Pauschale erst, wenn der Pauschalbetrag für Werbungskosten von 1.000 Euro überschritten wird. Denn dieser wird automatisch vom Finanzamt von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen. Da die Homeoffice-Pauschale mit dem Pauschbetrag verrechnet wird, sollten Arbeitnehmer auch weiterhin Belege für sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Job sammeln. Darunter fallen zum Beispiel Ausgaben für Büromaterialien, Fortbildungen, Bewerbungskosten, Fachliteratur oder die Ausstattung des Arbeitszimmers. Darüber hinaus kann auch weiterhin die Kilometerpauschale von 30 Cent (ab dem 21. Kilometer: 35 Cent) für alle Tage, an denen man nicht zu Hause gearbeitet hat, geltend gemacht werden.

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