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Gilt die Testpflicht noch am Arbeitsplatz?

Eigentlich sollten mit dem 19. März die meisten Corona-Beschränkungen auch am Arbeitsplatz wegfallen. Doch ganz so einfach ist es nicht.

  • Noch ist die 3G-Regel am Arbeitsplatz nicht vom Tisch.Foto: PhotoSGH / shutterstock.com

    Noch ist die 3G-Regel am Arbeitsplatz nicht vom Tisch.Foto: PhotoSGH / shutterstock.com

Mit dem 19. März ist in Deutschland die Rechtsgrundlage für die meisten Corona-Maßnahmen ausgelaufen. Auch die bisher gültige Arbeitsschutzverordnung, die eine 3G-Regelung, Maskenpflicht und Homeoffice vorsah, ist damit geendet. Allerdings nutzen die meisten Bundesländer eine von der Bundesregierung angesetzte Übergangsfrist, die bis zum 02. April das Festhalten an bisherigen Schutzmaßnahmen ermöglicht. Zwar trifft diese Übergangsfrist nicht auf die Arbeitsschutzverordnung zu, allerdings gab es auch hier wichtige Änderungen.

Infektionsschutz ab jetzt Unternehmenssache

Mit der geänderten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die zum 20. März in Kraft getreten ist, wurde der Infektionsschutz in die Verantwortung der Unternehmen übertragen. Diese sollen nun im Rahmen eines betrieblichen Hygienekonzeptes selbst festlegen, welche Schutzmaßnahmen im Betrieb weiterhin gelten. 3G-Nachweise, Homeoffice und Maskenpflicht sind also noch nicht passé, wenn der Arbeitgeber diese im betrieblichen Hygienekonzept vorschreibt. Dadurch entsteht auch die Situation, dass im Privatleben andere Regeln gelten können als im betrieblichen Kontext. Die geänderte Fassung der Arbeitsschutzverordnung gilt bis einschließlich dem 25. Mai 2022. Bis dahin könnten theoretisch auch die bisherigen Schutzregeln gültig bleiben, sofern die Unternehmen nicht von selbst lockern. Wie es nach dem 25. Mai weitergehen wird, bleibt abzusehen.

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