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Ab wie viel Jahren darf man Zeitungen austragen?

Zeitungen auszutragen bringt Kindern und Jugendlichen ein zusätzliches Taschengeld. Doch ab wie viel Jahren ist der Minijob erlaubt? Das und weitere Infos rund um Minijobs für Kinder und Jugendliche erfahren Sie hier.

  • Gut verdientes Taschengeld für Kinder und Jugendliche: Zeitungen austragenFoto: Andrey_Popov / shutterstock.com

    Gut verdientes Taschengeld für Kinder und Jugendliche: Zeitungen austragenFoto: Andrey_Popov / shutterstock.com

Für viele Kinder und Jugendliche bietet sich das Zeitungsaustragen an, um sich erstmals ein bisschen Taschengeld dazu zu verdienen und in die Jobwelt reinzuschnuppern. Die Kinderarbeitsschutzverordnung sowie das Jugendarbeiterschutzgesetz geben hierbei an, ab welchem Alter die Beschäftigung ausgeübt und welcher Zeitaufwand aufgebracht werden darf.

Ab welchem Alter dürfen Kinder Zeitungen austragen?

Die Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) erlaubt über 13-Jährigen das Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigeblättern und Werbeprospekten. Das bedeutet gleichzeitig, dass Kinder unter 13 Jahren keinen Minijob dergleichen annehmen dürfen. Für den Minijob benötigen die Kinder eine Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten.

Welche anderen Jobs dürfen Kinder ausüben?

Grundsätzlich ist laut der KindARbSchV das Arbeiten für Kinder unter 15 Jahren nicht zulässig. Das Austragen von Zeitungen zählt als Ausnahme. Weitere Ausnahmen sind folgende Beschäftigungen:

Mehr dazu und welche Ausnahmen es gibt, lesen Sie hier: Kinderarbeitsschutzverordnung § 2 Zulässige Beschäftigungen

Wie viel verdient man mit Zeitungen austragen?

Wie viel Kinder und Jugendliche beim Zeitungsaustragen verdienen, kann pauschal nicht gesagt werden. Der Lohn ist abhängig von/vom:

Je nach Arbeitgeber wird eventuell kein Stundenlohn ausgezahlt, sondern ein fester Betrag pro ausgelieferte Zeitung / ausgelieferter Prospekt. Für mehr Informationen informieren Sie sich beim Arbeitgeber direkt.

Wie viele Stunden dürfen Kinder arbeiten?

Kinder über 13 Jahren und unter 15 Jahren dürfen laut Jugendarbeiterschutzgesetz (JArbSchG) täglich nicht mehr als 2 Stunden arbeiten. Sollte das Kind in einem landwirtschaftlichen Familienbetrieb arbeiten, gilt eine Höchstarbeitszeit von 3 Stunden am Tag. Weitere Festlegungen in Bezug auf die Arbeitszeit sind:

Ausnahmeregelungen für Veranstaltungen

Alle Ausnahmen müssen von der Aufsichtsbehörde per Antrag bewilligt werden. Dazu gehören:

Weite Informationen finden Sie hier: Jugendarbeiterschutzgesetz (JArbSchG)

Kinder ab 15 Jahren

Ab einem Alter von 15 Jahren zählen Kinder als Jugendliche und dürfen prinzipiell nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten. Weitere Regelungen finden Sie ebenfalls im Jugendarbeiterschutzgesetz.

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