Schon wieder Streik im öffentlichen Nahverkehr: Ausgerechnet für den Donnerstag – dem Tag, an dem in Baden-Württemberg das schriftliche Abitur mit dem Fach Biologie startet – hat die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi zu Arbeitsniederlegungen aufgerufen. In Stuttgart, Karlsruhe, Heilbronn, Freiburg, Baden-Baden, Esslingen und Konstanz stehen Busse und Bahnen der kommunalen Verkehrsbetriebe still. Auch am Freitag wird gestreikt.
Das Kultusministerium räumt auf seiner Internetseite ein, dass Warnstreiks im ÖPNV, Straßenblockaden, Naturkatastrophen, Unwetter und andere gefährliche Wetterlagen Auswirkungen auf den Schulweg haben können. Die Schulpflicht bestehe aber trotzdem. Allerdings dürfen Schülerinnen und Schüler, für die es aufgrund „außergewöhnlicher Ereignisse unmöglich ist“ zur Schule zu kommen, dem Präsenzunterricht ausnahmsweise fernbleiben. In diesem Fall sei die Schule unmittelbar darüber zu informieren. Die Kinder und Jugendlichen sind dann gemäß Paragraf 2 Absatz 1 der Schulbesuchsverordnung entschuldigt. Dies gilt auch, wenn eine Schülerin oder ein Schüler „infolge besonderer Einschränkungen auf dem Schulweg“ zu spät kommt.
Das gilt für Abitur- und Abschlussprüfungen
Doch Abitur- und Abschlussprüfungen finden in jedem Fall statt. Für das Zu-Spät-Kommen gilt eine Toleranzgrenze von etwa 30 Minuten. „Wird die Grenze nicht überschritten, darf die Prüfung noch mitgeschrieben werden“, so die Information des Kultusministeriums.
„Bei der Frage, ob die Zeit hinten drangehängt werden kann, kommt es auf den Grund für die Verspätung an“, ergänzt ein Sprecher des Ministeriums auf Nachfrage unserer Zeitung. Wenn der Prüfling das Zuspätkommen selbst verschuldet, also zum Beispiel verschlafen habe, werde keine Zeitverlängerung gewährt. Gebe es hingegen einen sogenannten „wichtigen Grund“, zum Beispiel höhere Gewalt in Form einer Straßensperrung, für das Zuspätkommen, könne der Prüfling entscheiden, ob er oder sie das Abi noch schreiben oder den Nachtermin wahrnehmen wolle. Bei einer Teilnahme am Haupttermin werde in diesem Fall eine Zeitverlängerung gewährt.
Wer mehr als eine halbe Stunde zu spät kommt, muss den Nachtermin wahrnehmen. Das gleiche gilt, wenn die Schule entscheidet, dass es jemandem streikbedingt nicht zumutbar ist, zur Prüfung zu erscheinen. Die Nachtermine an den allgemein bildenden Gymnasien sind im Zeitraum vom 8. Mai bis 7. Juni und an den beruflichen Gymnasien vom 7. Mai bis 4. Juni.