Politik

Corona-Impfpflicht für Pfleger und Hebammen bleibt

Das Bundesverfassungsgericht lehnt eine Beschwerde gegen den Impfnachweis in medizinischen Einrichtungen ab. Was bedeutet das für die allgemeine Impfpflicht?

  • Das Bundesverfassungsgericht hat keine Bedenken gegen die Spritze.Foto: dpa/Marijan Murat

    Das Bundesverfassungsgericht hat keine Bedenken gegen die Spritze.Foto: dpa/Marijan Murat

Ende Juni sollen sie Gesundheitsminister noch einmal darüber beraten, ob für den Herbst nicht doch noch eine Impfpflicht in Sachen Corona geben soll. Unter anderem Baden-Württemberg hat dies erst zu Beginn der Woche vorgeschlagen. Alle, die älter als 60 Jahre sind, sollen sich die Spritzen setzen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat diesem Ansinnen zumindest nicht vorzeitig den Gar ausgemacht. In einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat die einrichtungsbezogene Impfpflicht gebilligt.

Argumente ähneln denen aus dem Februar

Überraschend kam diese Entscheidung nicht. Die Argumente ähneln denen aus dem Februar, als die Richter in einer Eilentscheidung die Impfpflicht für Pflegeberufe akzeptiert hatten. Nun betonen die Richter erneut, dass die Impfpflicht zwar einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet, dieser Eingriff aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Schließlich verfolge der Gesetzgeber einen wichtigeren Zweck, nämlich den Schutz von Alten und Kranken vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus.

Kritik von Patientenschützern

Die Reaktionen auf die Entscheidung waren gemischt. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) begrüßte den Richterspruch. Der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, zweifelt hingegen weiter an der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Effizienter wäre ein verpflichtendes Testsystem für Personal, sagte Brysch. Beschäftigte in Pflegeheimen, Kliniken und Arztpraxen mussten bis zum 15. März nachweisen, dass sie voll geimpft oder kürzlich genesen sind. Gleiches gilt für Hebammen und Phsiotherapeuten.

Krankenhausgesellschaft kritisiert

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hält trotz der Karlsruher Entscheidung an ihrer Forderung nach einer Aussetzung der Impfpflicht fest. Der Vorstandsvorsitzende Gerald Gaß sagte der „Rheinischen Post“, wegen des Scheiterns der allgemeinen Impfpflicht wäre es konsequent, auch die einrichtungsbezogene Impfpflicht auszusetzen. Ein fraktionsübergreifender Entwurf für eine allgemeine Impfpflicht zunächst ab 60 Jahren war Anfang April im Bundestag klar gescheitert.

Richter verweisen auf die Wissenschaft

In ihrer Begründung geben die Karlsruher Richter keinen eindeutigen Hinweis darauf, ob die allgemeine Impfpflicht bei ihnen ebenso behandelt werden würde, wie die einrichtungsbezogene. An mehreren Stellen verweisen die Richter auf die wissenschaftliche Einschätzung zur Impfwirksamkeit „zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes“. Die nun zu Grunde liegende Fassung des Infektionsschutzgesetzes stammt aus dem vergangenen Dezember, die wissenschaftliche Expertise dazu ist noch etwas älter. Zumindest Stand heute sehen die Richter die damaligen Erkenntnisse nicht als durchgreifend erschüttert an.

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