Nur wenige Patienten kennen ihre Rechte
Vaihingen (sr). Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient sollte ein gutes sein. Nur so kann Vertrauen entstehen und die Aussicht auf den Erfolg einer Behandlung steigen. Dabei schadet es nicht, wenn beide über ihre Rechte und Pflichten Bescheid wissen.
In der aktuellen Ausgabe der „Apotheken-Umschau“ wird es offenbart: Beim Thema Patientenrechte müssen die meisten passen. Nur rund 15,5 Prozent der Menschen fühlen sich laut Umfrage der Zeitschrift „wirklich gut über ihre Rechte informiert“.
Die Unsicherheit greift mitunter schon beim ersten Kontakt mit der Praxis um sich. Muss beispielsweise an der Anmeldung gesagt werden, wieso ein Arzttermin benötigt wird? Manch’ Vaihinger stand schon ratlos vor der Helferin, wenn vor den Ohren der Mitpatienten nach dem Grund für den Arztbesuch gefragt wird. Was tun? Der eine oder andere möchte seine Krankengeschichte nicht vor Publikum darlegen. Möglicherweise geht es um peinliches Jucken oder übelriechende Sekrete.
Kai Kirchner von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) ist der Meinung, dass an der Anmeldung nicht verlangt werden könne, die Gründe für den Arztbesuch darzulegen. Die Vertraulichkeit sei in diesem Falle nicht gegeben. Juristisch betrachtet müsse, sobald es um die Krankengeschichte geht, die Vertraulichkeit des Arztgesprächs gewährleistet sein. Der Patient könne ja freundlich kundtun, dass er sich über seine Symptome nicht äußern möchte, schlägt Berater Kirchner vor.
Die Gründe, weshalb der Kranke möglichst schon beim Festlegen des Termins sein Leiden schildern soll, sind einleuchtend. „Zeitmanagement“, sagt Dr. Michael Friederich, Vorsitzender der Ärzteschaft im Kreis Ludwigsburg. Von einem reibungslosen, gut strukturierten Praxisalltag profitiert letztendlich auch der Patient.
In seiner Praxis in Markgröningen werde darauf geachtet, dass die Intimsphäre der Patienten gewahrt bleibe, so Friederich. Beispielsweise werde beim Telefongespräch mit dem Patienten nicht dessen Name genannt, damit das Gesprochene möglichst anonymisiert bleibt. Friederich: „Ich würde mir wünschen, dass das bei allen Ärzten so ist.“ Manchmal seien es allerdings auch die Patienten, die unter den Ohren der Mitpatienten auf ihn zustürzen und Privates preisgeben.
Bei Unsicherheiten stehen dem Patienten Ratgeber und Beratungsstellen zur Verfügung. Beispielsweise die Broschüre der Bundesarbeitsgemeinschaft der Patientinnenstellen und -initiativen (BAGP) „Patientenrechte und Ärztepflichten“. Sie listet das Recht des Patienten auf Schutz der Intimsphäre auf, das auch gelte, wenn „Sie bei Untersuchungen nicht mit dem Arzt allein im Raum sein wollen“.
Der Leitfaden für Patienten und Ärzte, herausgegeben von den Bundesministerien für Gesundheit und Soziale Sicherung sowie der Justiz, beantwortet weitere Fragen. Beispielsweise hat der Patient das Recht, Arzt und Krankenhaus frei zu wählen und zu wechseln. Und er kann eine ärztliche Zweitmeinung einholen. Die Behandlungsunterlagen sind dem mitbehandelnden Arzt zu übermitteln.
Hin und wieder sorgt beispielsweise die Frage für dicke Luft zwischen Arzt und Patient, wem eigentlich das Röntgenbild gehört. Die Unabhängige Patientenberatung beantwortet diese Frage so: Die Aufnahmen seien zwar Eigentum des Arztes. Trotzdem müsse der Mediziner in der Regel die Bilder aushändigen, dabei handle es sich dann um eine Ausleihe. Der Patient hat weiterhin das Recht, die ihn betreffenden Unterlagen einzusehen und auf eigene Kosten Kopien und Ausdrucke von den Unterlagen fertigen zu lassen.
Nicht vergessen sollte der Patient, dass auch er Pflichten hat. Wer er sich zum Beispiel weigert, den erstellten Therapieplan einzuhalten, dessen Arzt kann die Behandlung abbrechen. Allerdings dürfe der Kranke dadurch nicht in eine Notlage geraten, so die BAGP.
Weitere Informationen über Patientenrechte gibt’s beispielsweise auf den Internetseiten des Gesundheitsministeriums: www.bmg.bund.de
