Vaihingen (aa) – Beim Stadtplanungsamt werden Smileys vergeben. Ein lachendes Gesicht für eine positive Gestaltung, die Darstellung mit der hängenden Lippe für die negative Form. Es geht um die Gestaltungssatzung für den Stadtkern Vaihingen. Bei Fenstern mit Sprosseneinteilung lacht das Gesicht, geweint wird bei aufgesetzten Rolllädenkästen oder flachen Dächern. Der Gemeinderat hat jetzt den Einleitungs- und Entwurfsbeschluss für die zweite Änderung der Satzung auf den Weg gebracht.
Schon 1982 gab es in Vaihingen eine Gestaltungssatzung für den Stadtkern. Der jetzt anstehenden Änderung sind intensive Diskussionen vorausgegangen, doch ist das Ziel das gleiche geblieben, nämlich die Sicherung und Erhaltung des in Jahrhunderten gewachsenen Stadtbildes. Befürchtungen um die Wohnattraktivität in der Altstadt gaben den Anlass für das Verfahren. Außerdem will man es den Gewerbetreibenden ermöglichen, sich modern und wirtschaftlich zu präsentieren.
Mit der zweiten Änderung sollten die seitherigen Regelungen nicht über den Haufen geworfen werden. „Sie werden aber nach jetzt über 25 Jahren punktuell fortgeschrieben und ergänzt“, heißt es in der Beschreibung des Stadtplanungsamtes. Der Geltungsbereich der Satzung wurde gestrafft, periphere Bereiche der Altstadt sind herausgenommen worden.
Stadtkern als wichtiges Potenzial
„Der historische Stadtkern von Vaihingen ist eines der wichtigsten Potenziale, mit dem sich die Bevölkerung und der Einzelhandel identifizieren und noch wichtiger, mit dem sich Vaihingen von vielen Allerweltsinnenstädten im Lande selbstbewusst abheben kann“, wird betont. „Es wäre schön, wenn sich dieser Gedanke weiter verfestigt.“ Der einzelne Bauherr müsse daher manchmal persönliche Interessen zurückstellen. Insgesamt soll die Satzung zu einer behutsamen baulichen Entwicklung und Sanierung des Stadtkerns beitragen. Das wertvolle Stadtbild dürfe nicht durch unbedachte Einzelmaßnahmen zerstört werden.
Die neue Satzung wird Anwendung finden für das Gebiet zwischen Grabenstraße, Franckstraße, Geberstraße, Enzgasse, Mühlkanal, Schlossberg und Burggasse sowie für den nördlichen Teil der Grabenstraße. Als allgemeine Anforderungen an die Altstadt sind definiert, dass bauliche Anlagen so zu errichten sind, dass das in Jahrhunderten gewachsene Stadtbild von historischer und künstlerischer Bedeutung erhalten und gesichert wird. Knicke, Vor- und Rücksprünge an einzelnen Häuserfronten sollen erhalten bleiben, ebenso die Gebäudehöhen und -breiten, Dachformen und -neigungen sowie die Gliederung der Fassaden mit ihrer Farbgebung und der Wahl der Werkstoffe.
Aufgesetzte Rollläden sind unerwünscht
Werden mehrere zusammenhängende Gebäude zu einem Gebäude verbunden, müssen die Fassaden entsprechend der bisherigen Häuserbreite gegliedert werden, auch die Dachformen. Traufhöhen müssen sich in die Umgebungsbebauung einfügen, Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig – und zwar als stehende Rechtecke mit einem Sockel von im Mittel mindestens 40 Zentimetern. Fenster- und Türformate müssen beibehalten bleiben, Klappläden sind zu erhalten, aufgesetzte Rollläden sind unerwünscht, soweit sie von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbar sind. Bei Neubauten können künftig Klappläden oder Fensterteilungen verlangt werden, wenn dies nach dem die nähere Umgebung prägenden Straßenbild geboten erscheint. Balkone und Loggien sollen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen nicht zugelassen werden. Bei Dächern sind Satteldächer mit einer Neigung von 48 bis 60 Prozent erwünscht. Mehrere Dachgauben dürfen zusammen die halbe Länge der jeweiligen Dachfläche nicht überschreiten, liegende Dachfenster sind nur bis zu einer Größe von einem Quadratmeter zulässig. Vordächer entlang der öffentlichen Verkehrsfläche sind bis 0,5 Meter Tiefe zulässig
Natürlich sind Verkleidungen von Häusern mit Platten oder vorgehängten Fassaden unzulässig, auch Verkleidungen mit polierten und glänzenden Oberflächen. Sichtbares Fachwerk ist zu erhalten, für die Dacheindeckung sollten aufgeraute, naturrote Biberschwanzziegel verwendet werden. Scheunen oder Garagentore haben bitte aus Holz zu sein. Für die Farbgebung gibt es eine Farbkartei, die jetzt im Vergleich zu bisher mehr hellere Farben zulässt. „Vorsichtig können individuelle Akzente gesetzt werden“, ist die Empfehlung. Ein helles Weiß in der Fläche passe zum Beispiel nicht in die historische Altstadt, ebensowenig eine grelle oder bunte Farbgebung. Im Sinne der Denkmalpflege sei es am sichersten, beim Neuanstrich von Fassaden zuerst vom Befund auszugehen.
Ein heikles Thema sind die Werbeanlagen, die nur an der Stätte der Leistung zulässig sind. Beschränkt sind sie auf das Erdgeschoss und ausnahmsweise auf die Brüstungshöhe des 1. Obergeschosses. Über zwei Quadratmeter groß darf die Werbefläche nicht sein, auch mehr als zwei Schriftarten und mehr als vier Farben an einer betrieblichen Einheit sind unerwünscht. Höher als 75 Zentimeter sollten die Schriften auch nicht sein, bei senkrecht aufeinander gesetzten Schriftzeichen im Erdgeschoss ist maximal eine Höhe von 1,50 Meter zulässig, bei einer Breite von 50 Zentimetern. Und man macht es noch genauer. Der Abstand zu Gebäudeecken, Tür- oder Fensteröffnungen muss mindestens 25 Zentimeter betragen.
Alle Veränderungen der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen einschließlich Farbgebung, der Bau von Stützmauern und Einfriedungen, das Anbringen von Werbeanlagen mit mehr als 0,5 qm Größe, Energiegewinnungsanlagen und der Einbau von Markisen müssen künftig genehmigt werden, sofern sie von einer öffentlichen Verkehrsfläche einsehbar sind. Doch zur Beruhigung: Natürlich sind auch Ausnahmen möglich, „wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind oder Gründe des allgemeinen Wohls es erfordern“.
Im Gemeinderat gab es keine größeren Vorbehalte. Der Einleitungs- und Entwurfsbeschluss wurde bei einer Gegenstimme auf die Reise gebracht. Jetzt erfolgt die öffentliche Auslegung; bis Ende des Jahres soll die Satzung beschlossen werden.
