Mittwoch, 23. Mai 2012

Wahlgrab jederzeit verlängerbar




Die Friedhofssatzung der Gemeinde Illingen regelt die Ordnung auf dem Friedhof und wurde jetzt geändert. An den Urnenstelenwänden auf dem Illinger Waldfriedhof darf beispielsweise künftig kein Blumenschmuck mehr angebracht werden. Foto: Elsässer
Die Friedhofssatzung der Gemeinde Illingen regelt die Ordnung auf dem Friedhof und wurde jetzt geändert. An den Urnenstelenwänden auf dem Illinger Waldfriedhof darf beispielsweise künftig kein Blumenschmuck mehr angebracht werden. Foto: Elsässer

Illingen (elf) – Auf wen geht im Todesfall das Nutzungsrecht eines Grabes über? Wie lange beträgt die Ruhezeit der Leichen? Welches Verhalten ist auf Friedhöfen erlaubt und verboten? All dies regelt die Friedhofssatzung, die in Illingen am Mittwochabend im Rahmen der Gemeinderatssitzung geändert wurde.
Die Änderung der Friedhofssatzung war nach Auskunft der Verwaltung nötig, da sich das Bestattungsgesetz und das Kommunalabgabengesetz geändert haben. Auch Erfahrungen aus der Arbeit des Bauhofs und der Verwaltung hätten dazu beigetragen, den Inhalt der Satzung zu überdenken. Demnach ist zum Beispiel künftig das „Anbringen oder Ablegen von Grab- und Blumenschmuck an oder auf den Urnenstelenwänden“ nicht zulässig. Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeiten im Erdboden verrotten. Auf dem Illinger Friedhof werden Reihengrabfelder für Fehlgeburten und Ungeborene ausgewiesen. Künftig wird es darüber hinaus eine Ordnungswidrigkeit darstellen, wenn Friedhofsbesucher die Wege mit Fahrzeugen befahren, Tiere (ausgenommen Blindenhunde) mitbringen oder Waren und gewerbliche Dienste anbieten.
Spannend: Unter Paragraf 12, Absatz 6, wird die Nachfolge im Nutzungsrecht von Wahlgräbern geregelt. Demnach dürfen Nutzungsberechtigte für den Fall ihres Ablebens einen Nachfolger bestimmen. Erster Nachfolger war seither der Ehegatte, zweiter die Kinder, dann die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister, die Stiefgeschwister und zuletzt die Erben, die nicht zu den genannten Personenkreisen gehören. Laut Bestattungsgesetz sollen jetzt auch sogenannte Lebenspartner mit eingebunden werden. Unter Lebenspartner sind Menschen in gleichgeschlechtlicher Beziehung zu verstehen. Sie werden jetzt nahezu gleichgestellt mit Ehepartnern und tauchen bezüglich der Nachfolge des Nutzungsrechts in der Illinger Friedhofsatzung direkt hinter den Ehegatten auf. Soll heißen: Bei Partnern einer eingetragenen „Homo-Ehe“ geht das Nutzungsrecht auf den hinterbliebenen Partner über.
CDU-Gemeinderat Winfried Scheuermann beschäftigte eine Frage bezüglich der Verleihung von Nutzungsrechten. Während ein Reihengrab eine bestimmte Laufzeit hat, kann die Nutzungsdauer eines Wahlgrabs vor Ablauf der Laufzeit verlängert werden. Scheuermann störte sich an einem Passus, der eine erneute Verleihung des Nutzungsrechts eines Wahlgrabs verhindert hätte. Scheuermann wollte damit erreichen, dass ein länger lebender Ehepartner auch noch nach Jahren die Möglichkeit hat, nach dem Ableben ins Grab seines Partners zu kommen. Die Verwaltung befürchtete indessen, dass ein Grab unter Umständen auf Dauer „blockiert“ werden könnte. In diesem Grabfeld wäre dann eine gestalterische Umnutzung für die Dauer der „Blockade“ nicht mehr möglich. Am Ende setzte sich der CDU-Mann durch. Somit kann die Nutzungsdauer eines Wahlgrabs jederzeit nach Ablauf wieder erneuert werden. Einstimmig segnete der Gemeinderat schließlich die Friedhofssatzung ab.




Seitenanfang