Montag, 21. Mai 2012

„Wehren sich mit Händen und Füßen“




Zwischen Enzweihingen und Oberriexingen sollen zunächst im Landschaftsschutzgebiet alle nicht genehmigten Bauwerke entfernt werden – insbesondere Zäune. Foto: Küppers
Zwischen Enzweihingen und Oberriexingen sollen zunächst im Landschaftsschutzgebiet alle nicht genehmigten Bauwerke entfernt werden – insbesondere Zäune. Foto: Küppers

Vaihingen/Oberriexingen (rkü). Ein Wochenendgrundstück im Grünen, hunderte Meter abseits der Bebauung, eingezäunt und mit eigener Gartenhütte – für viele Menschen der ideale Ort, die Freizeit zu verbringen. Immer wieder gibt’s Ärger um nicht genehmigte Bauwerke im Außenbereich. Im Landschaftsschutzgebiet zwischen Enzweihingen und Oberriexingen greifen die Ämter jetzt durch: Zäune und Gebäude müssen weg.

Josef Unsin versteht die Welt nicht mehr. Er hat einen Kaufvertrag, der vor dem Notar geschlossen wurde, und in dem ausdrücklich vermerkt ist: „eingezäuntes Wochenendgrundstück mit genehmigtem Gartenhaus, Sitzplatz und Geräteschuppen“. Bis auf das Gartenhaus soll er alles abbauen. Hat er nicht bis zum 31. Dezember eine entsprechende Erklärung unterschrieben, droht ihm eine Abbruchverfügung. Unterschreibt er jedoch, dann hat er genau ein Jahr Zeit, den Zaun, ein Toilettenhäuschen, einen Grill und eine Pergola vor dem Gartenhaus abzubauen. Das Gartenhaus selbst dürfte in diesem Fall stehen bleiben, sicherte ihm das Vaihinger Baurechtsamt bereits zu.

„Ohne den Zaun kann ich das Grundstück hergeben, dann wird es von Wild und von Menschen verwüstet“, seufzt Unsin. Er kommt seit vielen Jahren aus Ostfildern nach Oberriexingen, um dort zu entspannen – und hin und wieder auch am Gemeindeleben teilzunehmen, um nicht für alle Zeit ein Fremder zu sein. Die Einfriedung des Grundstücks sei das Element, das die Erholung dort erst möglich macht.

Monika Georges, Leiterin des Vaihinger Bauverwaltungsamts, das auch für Oberriexingen zuständig ist, sagt dazu: „Rein praktisch betrachtet, kann ich das sehr gut nachvollziehen. Aber rechtlich geht da gar nichts.“ Es handele sich um ein Landschaftsschutzgebiet, in dem sämtliche Zäune verboten seien, so dass für das Amt die Sachlage klar sei. Nicht so für die Betroffenen. „Viele wehren sich mit Händen und Füßen“, weiß Georges zu berichten. Mit dem Argument, dass Zäune und Hütten schon beim Grundstückskauf vorhanden waren – wie im Fall Unsin. Oder mit dem Hinweis auf eine Art Gewohnheitsrecht oder Bestandsschutz. Die Amtsleiterin stellt klar: „Bestandsschutz kann es nur für genehmigte Dinge geben.“ Oder für kleine Bauwerke, die zwar bislang nicht formal genehmigt, aber immerhin genehmigungsfähig seien, ergänzt sie. Zäune fallen nicht darunter. Nicht im Außenbereich, im Landschaftsschutzgebiet erst recht nicht. Das gelte gleichermaßen für alte Zäune mit verrottenden Holzpfosten wie für sanierte oder neu aufgebaute Zäune. „Die Vorschriften sind eindeutig.“ Manche Zäune störten nicht nur das Landschaftsbild, sondern stellten auch eine Gefahr für Wildtiere dar, unterstreicht Georges. Immer wieder würden beispielsweise tote Rehe gefunden, die in Zäunen hängen geblieben seien.

Vor wenigen Jahren gab es in dem Bereich zwischen Enzweihingen und Oberriexingen einen Fall, mit dem sich sogar der Petitionsausschuss des Landtags beschäftigen musste.
Eine Folge der damaligen Verhandlungen ist, dass nicht nur der betroffene Stücklesbesitzer zurückstecken musste, sondern dass aus Gleichbehandlungsgründen das Gebiet komplett aufgegriffen werde. „Aus naturschutzrechtlichen Gründen fangen wir im Landschaftsschutzgebiet an“, erläutert Georges. In den Gewannen Vordere Leinfelder, Nessler, Schalter und Felsenberg seien gut 20 Freizeitgrundstücke betroffen. Teils ergingen Aufforderungen, die Areale (weitgehend) von Bauwerken zu befreien, bereits vor vielen Jahren. Durch den vehementen Widerspruch zogen sich die Maßnahmen in die Länge. Jetzt sollen Nägel mit Köpfen gemacht werden.

Gartenhütten, die vor 1965 gebaut wurden und ein Volumen von bis zu 20 Kubikmetern haben, dürfen in der Regel stehen bleiben. Bei neueren Bauwerken oder Einfriedungen haben die Besitzer schlechte Karten. „Ausnahmen bei kleineren Gerätehütten sind auch in Landschaftsschutzgebieten möglich“, erklärt Georges. „Aber die werden direkt vom Landratsamt genehmigt – und nur in Einzelfällen.“ Genehmigungsfähig seien beispielsweise Gerätetruhen, die recht unscheinbar auf den Grundstücken aufgestellt werden können. Und Holzstapel bis zu einem Volumen von 50 Kubikmetern. Ein schwacher Trost für alle, die in Kürze den Zaun um ihr Reich abbauen müssen.




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